Da es immer wieder zu Anfragen bei unserer für Mautfragen eingerichteten Seite
http://www.Maut-in-Portugal.info
kommt bezüglich
Zahlungsaufforderungen für nicht getätigte Mautzahlungen aus 2011 und später
möchte ich heute einen
kurzen Überblick geben, wie sich die Rechtslage derzeit verhält. Dieser stellt keine anwaltschaftliche Rechtsberatung dar, sondern ist eine persönliche Interpretation aus dem im Internet gefundenen Gesetze und Ausführungen zu dieser Problematik. Deshalb ist diese Auskunft ohne Gewähr und es muss jeder selbst für sich entscheiden, was er macht.
Handelt es sich um eine "normale Zahlungsaufforderung" des Mautbetreibers bzw. eines beauftragten Inkassobüros?
(auch nach 3 Jahren ab Mautpassage kommen solche Briefe an den Fahrzeughalter - meist auf portugiesisch)
Grundsätzlich muss Sie zunächst der Mautbetreiber (bzw. ein beauftragtes Inkassobüro)
auf Deutsch anschreiben (bzw. angeschrieben haben) und seine ausstehende Maut mit Mahngebühren zur Zahlung auffordern. Geschieht dies, wie meistens auf Portugiesisch, so können Sie diese Aufforderung ignorieren, sie ist rechtlich nicht bindend. Die geforderten Beträge sind dabei meist nur geringfügig höher als die Maut selbst und Sie können das bezahlen und haben danach Ihre Ruhe. Müssen tun Sie das jedoch nicht. Dann kann es (und wird es) passieren, dass ein portugiesisches Gericht eine Strafe von zusätzlich 75 € plus weiteren Strafgebühren in Ihrer Abwesenheit verhängt und Deutschland um Amtshilfe zur Vollstreckung bittet.
Handelt es sich bereits um eine rechtskräftige Vollstreckung?
Prüfen Sie zuerst, ob es ein Schreiben einer Inkassostelle oder eines sonstigen Amtes ist oder ob die Vollstreckung vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn angeordnet wurde. Das Schreiben muss bindend ebenfalls auf Deutsch verfasst sein. Ist die Zahlungsaufforderung und Androhung der Vollstreckung
nicht vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn bzw. einer von diesem Amt bevollmächtigten deutschen Behörde, so ist die Aufforderung rechtlich nicht bindend. Sie müssen nicht bezahlen. Ein kurzes Schreiben Ihres Anwaltes wird dem Spuk schnell ein Ende bereiten, wenn Sie auf "Nummer Sicher" gehen wollen.
Unter welchen Voraussetzungen wird in Deutschland vollstreckt ?
Grundlagen der Vollstreckung:
Zuständige Behörde für die Prüfung und die Durchführung der Vollstreckung ist in Deutschland allein das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn.
1. Es muss ein Betrag von mindestens 70 Euro sein (Geldstrafe plus Verfahrenskosten) - das wird durch die hohen Strafgebühren im Regelfall immer erreicht
2. Der Verstoß muss vorher schriftlich in einer verständlichen Sprache eingefordert worden sein (also auf Deutsch)
3. Die einzutreibende Summe verbleibt grundsätzlich in Deutschland und geht nicht nach Portugal.
4. Die im Ausland praktizierte generelle Haftung des Fahrzeughalters gilt in Deutschland nicht. Man kann deshalb widersprechen. Achtung: Beruft man sich darauf, dass man nicht der Fahrer war, so muss der Widerspruch bereits vorher in Portugal geschehen und wegen der hier geltenden Halterhaftung abgelehnt worden sein. Das ist in der Regel nie der Fall, weil Ihnen normalerweise keine Information von dem Strafverfahren gegeben wurde.
Sollten Sie
Zahlungsaufforderungen von einem Inkassobüro erhalten, so sind diese rechtlich nicht bindend, egal ob das Schreiben auf Portugiesisch oder auf Deutsch ist. Nur Zahlungsaufforderungen vom Bundesamt für Justiz sind vollstreckbar.
Falls Sie eine Aufforderung eines Amtes bekommen, so prüfen Sie, ob diese Aufforderung zur Vollstreckung vom Bundesamt für Justiz kommt. In diesem Fall sollten Sie zahlen, weil die Vollstreckung sonst rechtskräftig wird. In allen anderen Fällen müssen Sie nicht bezahlen. Sie können das natürlich - unabhängig von der Rechtslage, tun - und haben dann wahrscheinlich Ruhe. Diese Entscheidung treffen alleine Sie. Ein Anwalt wir Ihnen gerne helfen.