Wolfgang
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Covid-19: Ausnahmezustand
Der Ausnahmezustand wurde verlängert, beginnend ab 24. November um 12:00 Uhr - vorerst bis zum 23.12.2020
Er gilt für ganz Portugal, mit unterschiedlichen regionalen Regelungen.
Er gilt für ganz Portugal, mit unterschiedlichen regionalen Regelungen.
Risikogebiete:
Stand: 22.12.2020 Klick in die Karte öffnet Details für jeden Landkreis
- Gebiete in weiß haben weniger als 240 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko gering
- Gebiete in gelb haben zwischen 240 und 479 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko erhöht
- Gebiete in orange haben zwischen 480 und 959 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko hoch
- Gebiete in rot haben mehr als 960 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko sehr hoch
Für gesamt Portugal gilt:
- Es wird dringend empfohlen, sich möglichst zu Hause aufzuhalten
- Genereller Mindestabstand von 2 Metern
- Wo immer dieser nicht möglich ist (z. B. in öffentlichen Verkehrsmitteln) besteht Maskenpflicht.
- Maskenpflicht in Geschäften; in Gaststätten bis man auf seinem Platz sitzt.
- individuelle Personenbegrenzungen beim Betreten von Geschäften.
- Allgemeine Hygiene-Regeln, also Händedesinfektion, Nie-Etikette usw.
- Verbot von privaten Veranstaltungen und Feiern mit mehr als fünf Personen (in Gaststätten 6 Personen), sofern diese nicht dem selben Haushalt angehören
- Es obliegt den Gemeindeverwaltungen, Messen und Märkte zu genehmigen
- Religiöse Zeremonien und Gottesdienste sind unter Einhaltung der Hygieneregeln erlaubt.
- Pflicht zur Benutzung einer Maske am Arbeitsplatz, außer man arbeitet alleine oder hermetisch abgetrennt.
- neue weiterreichende Befugnisse der Behörden
- Vom 27. November (23 Uhr) bis 2. Dezember (5 Uhr)
- Vom 4. Dezember (23 Uhr) bis 9. Dezember (5 Uhr)
Ausgangssperren und zusätzliche Maßnahmen:
Gebiete in weiß | Gebiete in gelb | Gebiete in orange und rot |
---|---|---|
geringes Ansteckungsrisiko | Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko | Gebiete mit hohem und sehr hohem Ansteckungsrisiko |
keine | Ausgangssperre täglich zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens Geschäfte müssen um 22 Uhr schließen, Gaststätten und kulturelle Einrichtungen um 22:30 Homeoffice, wann immer die betrieblichen Funktionen dies zulassen, ansonsten wenn möglich zeitversetztes Arbeiten | Ausgangssperre täglich zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens an Samstagen und Sonntagen bereits ab 13 Uhr bis 5 Uhr Geschäfte müssen um 22 Uhr schließen, Gaststätten und kulturelle Einrichtungen um 22:30 Am 30. November und 7. Dezember müssen Betriebe bereits um 15 Uhr schließen. Homeoffice, wann immer die betrieblichen Funktionen dies zulassen, ansonsten wenn möglich zeitversetztes Arbeiten |
Sonder-Regelungen für Weihnachten und Neujahr
diese Regeln können sich noch ändern, je nachdem wie sich die Inzidenz entwickelt
Ausnahmen während der Ausgangssperren nur für:
- Fahrten von und zur Arbeit mit Bestätigung des Arbeitgebers; bei Selbständigen mit Ehrenerklärung, ebenso bei Arbeitnehmern in den Bereichen Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei
- Rückkehr an den Wohnort
- Reisen aus gesundheitlichen Gründen, also Besuch von Apotheken, Ärzten, Pflegeeinrichtungen incl. Transport für Personen, die dorthin wollen /müssen
- Hygienespaziergang in der Nähe der Wohnung, alleine oder in Begleitung von Mitgliedern desselben Haushalts
- Gassi gehen
- Fahrten zu Lebensmittelgeschäften und Supermärkten
- Reisen in Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt oder Menschenhandel sowie für gefährdete Kinder und Jugendliche
- Reisen, um schutzbedürftigen Menschen, Menschen mit Behinderungen, Kindern, Eltern, älteren Menschen oder abhängigen Personen zu helfen;
- Reisen aus anderen zwingenden familiären Gründen, nämlich zur Erfüllung der Aufteilung der elterlichen Verantwortung
- Reisen von Tierärzten und Tierpflegern zur dringenden tierärztlichen Unterstützung
- Reisen, die zur Ausübung der Pressefreiheit erforderlich sind;
- aus anderen Gründen höherer Gewalt oder zwingender Notwendigkeit, sofern dies unvermeidlich und gerechtfertigt ist
Behördlich kann punktuell angeordnet werden:Körpertemperaturmessungen mit nicht-invasiven Mitteln (ohne Körperkontakt)
am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen, öffentlichen Transportmitteln, kommerziellen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen. Bei Weigerung zur Messung oder bei einer Temperatur über 38° wird der Zutritt verweigert.
Diagnostische Tests (Schnelltests)
Diagnostische Tests (Schnelltests)
beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Wohnheimen (Altenheimen etc), bei Ein- und Ausreise in das Staatsgebiets - auf dem Luft- oder Seeweg - und an anderen Orten nach Festlegung der nationale Gesundheitsbehörde (DGS).
Weitere Informationen auch auf der Seite des Auswärtigen Amtes: Reisehinweise Portugal
die amtlichen Verordnungen als pdf in portugiesisch
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