Aktuelles

Verordnungen zum Ausnahmezustand Covid-19

Wolfgang

Teammitglied
Registriert
8. Sep. 2009
Beiträge
5.200

Covid-19: Ausnahmezustand​

Der Ausnahmezustand wurde verlängert, beginnend ab 24. November um 12:00 Uhr - vorerst bis zum 23.12.2020
Er gilt für ganz Portugal, mit unterschiedlichen regionalen Regelungen.​


Risikogebiete:


Stand: 22.12.2020 Klick in die Karte öffnet Details für jeden Landkreis



14-12-_2020_18-45-53.png
  • Gebiete in weiß haben weniger als 240 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko gering​
  • Gebiete in gelb haben zwischen 240 und 479 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko erhöht​
  • Gebiete in orange haben zwischen 480 und 959 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko hoch​
  • Gebiete in rot haben mehr als 960 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko sehr hoch​
Für gesamt Portugal gilt:

  • Es wird dringend empfohlen, sich möglichst zu Hause aufzuhalten​
  • Genereller Mindestabstand von 2 Metern​
  • Wo immer dieser nicht möglich ist (z. B. in öffentlichen Verkehrsmitteln) besteht Maskenpflicht.​
  • Maskenpflicht in Geschäften; in Gaststätten bis man auf seinem Platz sitzt.​
  • individuelle Personenbegrenzungen beim Betreten von Geschäften.​
  • Allgemeine Hygiene-Regeln, also Händedesinfektion, Nie-Etikette usw.​
  • Verbot von privaten Veranstaltungen und Feiern mit mehr als fünf Personen (in Gaststätten 6 Personen), sofern diese nicht dem selben Haushalt angehören
  • Es obliegt den Gemeindeverwaltungen, Messen und Märkte zu genehmigen
  • Religiöse Zeremonien und Gottesdienste sind unter Einhaltung der Hygieneregeln erlaubt.
  • Pflicht zur Benutzung einer Maske am Arbeitsplatz, außer man arbeitet alleine oder hermetisch abgetrennt.
  • neue weiterreichende Befugnisse der Behörden
Bewegungsverbot zwischen den einzelnen Bezirken (Concelhos)
  • Vom 27. November (23 Uhr) bis 2. Dezember (5 Uhr)
  • Vom 4. Dezember (23 Uhr) bis 9. Dezember (5 Uhr)


Ausgangssperren und zusätzliche Maßnahmen:​

Gebiete in weiß​
Gebiete in gelb​
Gebiete in orange und rot​
geringes Ansteckungsrisiko​
Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko​
Gebiete mit hohem und sehr hohem Ansteckungsrisiko​
keine​
Ausgangssperre täglich zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens
Geschäfte müssen um 22 Uhr schließen, Gaststätten und kulturelle Einrichtungen um 22:30
Homeoffice, wann immer die betrieblichen Funktionen dies zulassen, ansonsten wenn möglich zeitversetztes Arbeiten​
Ausgangssperre täglich zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens
an Samstagen und Sonntagen bereits ab 13 Uhr bis 5 Uhr
Geschäfte müssen um 22 Uhr schließen, Gaststätten und kulturelle Einrichtungen um 22:30
Am 30. November und 7. Dezember müssen Betriebe bereits um 15 Uhr schließen.
Homeoffice, wann immer die betrieblichen Funktionen dies zulassen, ansonsten wenn möglich zeitversetztes Arbeiten​



Sonder-Regelungen für Weihnachten und Neujahr
diese Regeln können sich noch ändern, je nachdem wie sich die Inzidenz entwickelt

1.jpg





Ausnahmen während der Ausgangssperren nur für:
  • Fahrten von und zur Arbeit mit Bestätigung des Arbeitgebers; bei Selbständigen mit Ehrenerklärung, ebenso bei Arbeitnehmern in den Bereichen Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei
  • Rückkehr an den Wohnort
  • Reisen aus gesundheitlichen Gründen, also Besuch von Apotheken, Ärzten, Pflegeeinrichtungen incl. Transport für Personen, die dorthin wollen /müssen
  • Hygienespaziergang in der Nähe der Wohnung, alleine oder in Begleitung von Mitgliedern desselben Haushalts
  • Gassi gehen
  • Fahrten zu Lebensmittelgeschäften und Supermärkten
  • Reisen in Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt oder Menschenhandel sowie für gefährdete Kinder und Jugendliche
  • Reisen, um schutzbedürftigen Menschen, Menschen mit Behinderungen, Kindern, Eltern, älteren Menschen oder abhängigen Personen zu helfen;
  • Reisen aus anderen zwingenden familiären Gründen, nämlich zur Erfüllung der Aufteilung der elterlichen Verantwortung
  • Reisen von Tierärzten und Tierpflegern zur dringenden tierärztlichen Unterstützung
  • Reisen, die zur Ausübung der Pressefreiheit erforderlich sind;
  • aus anderen Gründen höherer Gewalt oder zwingender Notwendigkeit, sofern dies unvermeidlich und gerechtfertigt ist

Behördlich kann punktuell angeordnet werden:

Körpertemperaturmessungen mit nicht-invasiven Mitteln (ohne Körperkontakt)
am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen, öffentlichen Transportmitteln, kommerziellen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen. Bei Weigerung zur Messung oder bei einer Temperatur über 38° wird der Zutritt verweigert.


Diagnostische Tests (Schnelltests)​

beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Wohnheimen (Altenheimen etc), bei Ein- und Ausreise in das Staatsgebiets - auf dem Luft- oder Seeweg - und an anderen Orten nach Festlegung der nationale Gesundheitsbehörde (DGS).​


Weitere Informationen auch auf der Seite des Auswärtigen Amtes: Reisehinweise Portugal
die amtlichen Verordnungen als pdf in portugiesisch
 
Zuletzt bearbeitet:

Covid-19: Ausnahmezustand​

Der Ausnahmezustand wurde verlängert, beginnend ab 5. Januar 2021 - vorerst bis zum15.1.2021
Er gilt für ganz Portugal, mit unterschiedlichen regionalen Regelungen.


Risikogebiete:

weiß = geringes Ansteckungsrisiko. gelb = erhöhtes Ansteckungsrisiko,
orange = hohes Ansteckungsrisiko, rot = sehr hohes Ansteckungsrisiko

Karte Stand: 4.1.2021 * Ein Klick in die Karte öffnet Detailzahlen für jeden einzelnen Landkreis

Infgebiete10-01-2021.jpg
  • Gebiete in weiß haben weniger als 240 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko gering
  • Gebiete in gelb haben zwischen 240 und 479 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko erhöht
  • Gebiete in orange haben zwischen 480 und 959 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko hoch
  • Gebiete in rot haben mehr als 960 Fälle pro 100.000 Einwohner in 14 Tagen. Ansteckungsrisiko sehr hoch

Für gesamt Portugal gilt:
  • Es wird dringend empfohlen, sich möglichst zu Hause aufzuhalten
  • Genereller Mindestabstand von 2 Metern
  • Wo immer dieser nicht möglich ist (z. B. in öffentlichen Verkehrsmitteln) besteht Maskenpflicht.
  • Maskenpflicht in Geschäften; in Gaststätten bis man auf seinem Platz sitzt.
  • individuelle Personenbegrenzungen beim Betreten von Geschäften.
  • Allgemeine Hygiene-Regeln, also Händedesinfektion, Nie-Etikette usw.
  • Verbot von privaten Veranstaltungen und Feiern mit mehr als fünf Personen (in Gaststätten 6 Personen), sofern diese nicht dem selben Haushalt angehören
  • Es obliegt den Gemeindeverwaltungen, Messen und Märkte zu genehmigen
  • Religiöse Zeremonien und Gottesdienste sind unter Einhaltung der Hygieneregeln erlaubt.
  • Pflicht zur Benutzung einer Maske am Arbeitsplatz, außer man arbeitet alleine oder hermetisch abgetrennt.
  • neue weiterreichende Befugnisse der Behörden


Ausgangssperren und zusätzliche Maßnahmen:​

Gebiete in weißGebiete gelbGebiete in orange und rot
geringes AnsteckungsrisikoGebiete mit erhöhtem AnsteckungsrisikoGebiete mit hohem und sehr hohem Ansteckungsrisiko
  • keine
  • am 9. und 10. Januar 2021
    Verbot von Fahrten in einen anderen Landkreis
9. und 10. Januar 2021
  • Ausgangssperre zwischen 13 Uhr und 5 Uhr morgens
  • Verbot von Fahrten in einen anderen Landkreis
an allen anderen Tagen
  • Ausgangssperre zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens
  • Öffnungszeiten der Geschäfte bis 22:00 Uhr
    für Gaststätten: bis 22:30 Uhr
  • Homeoffice, wann immer die betrieblichen Funktionen dies zulassen, ansonsten wenn möglich zeitversetztes Arbeiten
9. und 10. Januar 2021
  • Ausgangssperre zwischen 13 Uhr und 5 Uhr morgens
  • Verbot von Fahrten in einen anderen Landkreis
an allen anderen Tagen
  • Ausgangssperre zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens
  • Öffnungszeiten der Geschäfte bis 22:00 Uhr
    für Gaststätten: bis 22:30 Uhr
  • Homeoffice, wann immer die betrieblichen Funktionen dies zulassen, ansonsten wenn möglich zeitversetztes Arbeiten

Ausnahmen während der Ausgangssperren nur für:
  • Fahrten von und zur Arbeit mit Bestätigung des Arbeitgebers; bei Selbständigen mit Ehrenerklärung, ebenso bei Arbeitnehmern in den Bereichen Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei
  • Rückkehr an den Wohnort
  • Reisen aus gesundheitlichen Gründen, also Besuch von Apotheken, Ärzten, Pflegeeinrichtungen incl. Transport für Personen, die dorthin wollen /müssen
  • Hygienespaziergang in der Nähe der Wohnung, alleine oder in Begleitung von Mitgliedern desselben Haushalts
  • Gassi gehen
  • Fahrten zu Lebensmittelgeschäften und Supermärkten
  • Reisen in Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt oder Menschenhandel sowie für gefährdete Kinder und Jugendliche
  • Reisen, um schutzbedürftigen Menschen, Menschen mit Behinderungen, Kindern, Eltern, älteren Menschen oder abhängigen Personen zu helfen;
  • Reisen aus anderen zwingenden familiären Gründen, nämlich zur Erfüllung der Aufteilung der elterlichen Verantwortung
  • Reisen von Tierärzten und Tierpflegern zur dringenden tierärztlichen Unterstützung
  • Reisen, die zur Ausübung der Pressefreiheit erforderlich sind;
  • aus anderen Gründen höherer Gewalt oder zwingender Notwendigkeit, sofern dies unvermeidlich und gerechtfertigt ist


Behördlich kann punktuell angeordnet werden:

Körpertemperaturmessungen mit nicht-invasiven Mitteln (ohne Körperkontakt)

am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen, öffentlichen Transportmitteln, kommerziellen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen. Bei Weigerung zur Messung oder bei einer Temperatur über 38° wird der Zutritt verweigert.

Diagnostische Tests (Schnelltests)​

beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Wohnheimen (Altenheimen etc), bei Ein- und Ausreise in das Staatsgebiets - auf dem Luft- oder Seeweg - und an anderen Orten nach Festlegung der nationale Gesundheitsbehörde (DGS).

Weitere Informationen auch auf der Seite des Auswärtigen Amtes: Reisehinweise Portugal
die amtlichen Verordnungen als pdf in portugiesisch
 
UPDATE: 15. Januar 2021
Der Ausnahmezustand wurde verschärft und gilt zunächst für 4 Wochen. In 14 Tagen werden die aktuellen Zahlen neu bewertet.
Es gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie im März / April 2020, also nahezu wieder ein kompletter Lockdown aber mit Ausnahme der Schulen. Home-Office ist - wann immer möglich - jetzt zwingend vorgeschrieben.

Massnahmen1501.png


Ausnahmen während der Ausgangssperren nur für:

  • Fahrten von und zur Arbeit mit Bestätigung des Arbeitgebers; bei Selbständigen mit Ehrenerklärung, ebenso bei Arbeitnehmern in den Bereichen Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei
  • Rückkehr an den Wohnort
  • Reisen aus gesundheitlichen Gründen, also Besuch von Apotheken, Ärzten, Pflegeeinrichtungen incl. Transport für Personen, die dorthin wollen /müssen
  • Hygienespaziergang in der Nähe der Wohnung, alleine oder in Begleitung von Mitgliedern desselben Haushalts
  • Gassi gehen
  • Fahrten zu Lebensmittelgeschäften und Supermärkten
  • Reisen in Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt oder Menschenhandel sowie für gefährdete Kinder und Jugendliche
  • Reisen, um schutzbedürftigen Menschen, Menschen mit Behinderungen, Kindern, Eltern, älteren Menschen oder abhängigen Personen zu helfen;
  • Reisen aus anderen zwingenden familiären Gründen, nämlich zur Erfüllung der Aufteilung der elterlichen Verantwortung
  • Reisen von Tierärzten und Tierpflegern zur dringenden tierärztlichen Unterstützung
  • Reisen, die zur Ausübung der Pressefreiheit erforderlich sind;
  • aus anderen Gründen höherer Gewalt oder zwingender Notwendigkeit, sofern dies unvermeidlich und gerechtfertigt ist


Für Wohnmobile:
Ein Wohnmobil oder ein Van ist kein Haus und auch keine Wohnung. Nachdem die Campinplätze und öffentlichen Stellplätze geöffnet bleiben, können Sie sich aber dort aufhalten und sich im Rahmen der von der Ausgangssperre genehmigten Ausnahmen bewegen. Das Übernachten außerhalb der öffentlichen Übernachtungsplätze ist weiterhin verboten



Behördlich kann punktuell angeordnet werden:

Körpertemperaturmessungen mit nicht-invasiven Mitteln (ohne Körperkontakt)

am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen, öffentlichen Transportmitteln, kommerziellen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen. Bei Weigerung zur Messung oder bei einer Temperatur über 38° wird der Zutritt verweigert.


Diagnostische Tests (Schnelltests)​

beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Wohnheimen (Altenheimen etc), bei Ein- und Ausreise in das Staatsgebiet - auf dem Luft- oder Seeweg - und an anderen Orten nach Festlegung der nationale Gesundheitsbehörde (DGS).




Die Geldbußen bei Verstößen werden verdoppelt

 

Anhänge

  • Massnahmen1501.png
    Massnahmen1501.png
    639,1 KB · Aufrufe: 47
Zuletzt bearbeitet:

Ausgangsbeschränkungen​

Das Verlassen der eigenen Wohnung / Unterkunft ist nur aus festgelegten Anlässen erlaubt. Dazu zählen:

  • Einkauf von Lebensmitteln und Dingen des täglichen Bedarfs in Super- und Minimärkten, Markthallen und Wochenmärkten
  • Besuch von Post- und Bankfilialen sowie Versicherungsagenturen
  • Berufsausübung, Weg von / zur Arbeitsstelle. Nur dann, wenn nicht von zu Hause aus gearbeitet werden kann.
  • Teilnahme an den Präsidentschaftswahlen am 24.01.2021
  • Schulbesuche, Begleitung durch Eltern auf dem Schulweg
  • Besuch von Apotheken
  • Besuch von Ärzten und Kliniken
  • Besuch öffentlicher Einrichtungen z.B. Ämter, Behörden, Gerichte, nur mit Termin
  • Versorgung von Angehörigen
  • individueller sportliche Betätigung im Freien
  • Spaziergänge, der Aufenthalt an der frischen Luft und das Ausführen von Haustieren im Wohnumfeld, nur zusammen mit Mitgliedern des gleichen Hausstandes (ohne Benutzung von Verkehrsmitteln)
  • Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Opfern häuslicher Gewalt und Opfern von Menschenhandel
  • Ergreifen von Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Tierwohls (Tierarztbesuche, Tierrettung, Freiwilligendienst in Tierheimen u.ä.)
  • freiwillige Teilnahme an „sozialen Aktionen“
  • Besuch von Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen
  • Pressefreiheit
  • Ein- oder Ausreise aus dem Kontinentalgebiet, einschließlich Anschlussfahrten von/bis zur Unterkunft
  • Andere Aktivitäten ähnlicher Art oder aus anderen Gründen höherer Gewalt oder zwingender Notwendigkeit, sofern sie hinreichend begründet sind

Arbeit: Pflicht zu „Telearbeit“ / Home Office​

Wann immer die berufliche Funktion es zulässt, muss im Home Office gearbeitet werden. Die Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet und benötigen dafür keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Wer Heimarbeit nicht wahrnehmen kann, muss am Arbeitsplatz eine Maske tragen. Die Verletzung dieser Pflichten kann mit Bußgeldern geahndet werden.
Fachkräfte des Gesundheitswesens dürfen während des Lockdowns nicht kündigen und ihnen dar nicht gekündigt werden.


Was bleib geöffnet, was muss schließen?​


Medizinische Versorgung​

Apotheken, Arztpraxen, Zahnärzte, Kliniken und Krankenhäuser bleiben geöffnet und können aufgesucht werden.

Auch Tierärzte können öffnen.


Gastronomie​

Restaurants, Cafés und andere gastronomische Einrichtungen müssen für den Publikumsverkehr schließen. Der Verzehr innerhalb von Restaurants oder auf deren Freisitzen ist nicht gestattet. Die Abholung (Take Away) oder Auslieferung von Bestellungen sind möglich, ab 20 Uhr jedoch kein Verkauf von Alkohol.

Bars, Clubs, Diskotheken u.ä. bleiben weiterhin geschlossen.


Geschäfte, Handel​

Öffnen dürfen

  • Geschäfte des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Hygiene- und Kosmetikartikel), z.B. Super- und Minimärkte, Bäckereien, Metzgereien, Obst- und Gemüseläden u.ä.
  • Baumärkte / Handwerkerbedarf.
  • Markthallen und Wochenmärkte (feiras) für den Verkauf von Lebensmitteln.
  • Tankstellen (kein Verkauf von Alkohol)
  • Optiker
  • Läden, für Tabak- und Papierwaren, Zeitschriften, Lose staatl. Lotterien
  • Zoohandlungen
  • Blumenläden
  • Drogerien
  • Autohändler
  • Geschäfte für Haushaltsgeräte, Computer u.ä.
Alle anderen Läden bleiben geschlossen, dürfen aber bestellte Waren nach Hause liefern (lassen).

Regeln für geöffnete Geschäfte

Der Zutritt von Kunden ist auf maximal 5 Personen pro 100 qm beschränkt.
Es gibt keine Einschränkungen der Öffnungszeiten.
Der Verkauf von Alkohol ist nach 20 Uhr verboten.


Friseure u.ä.​

Friseure, Tattoo-, Kosmetik- und Nagelstudios und ähnliche Dienstleister bleiben geschlossen.


Transportmittel, ÖPNV​

Öffentliche Verkehrsmittel verkehren weiterhin. Es gelten die Maskenpflicht, Abstands- und Hygieneregeln.

Die portugiesische Bahn hat für Langstreckenverbindungen allerdings einen eingeschränkten Sonderfahrplan in Kraft gesetzt.


Handwerks- und Baubetriebe​

Handwerker dürfen ihre Dienstleistungen anbieten und ausführen, insbesondere wenn Baumaßnahmen bereits begonnen haben oder für den Zeitraum des Lockdowns geplant waren oder es sich um Notfall-Reparaturen handelt.


Weitere Dienstleistungen​

Öffnen dürfen:

  • Wäschereien
  • Autowerkstätten
  • Reinigungsdienste
  • Autovermietungen

Bildung​

Kindergärten, Schulen und Universitäten bleiben geöffnet. Es wird Präsenzunterricht durchgeführt.


Freizeit, Sport, Kultur​


Tourismus​

Beherbergungsbetriebe bleiben geöffnet.
Bars und Restaurants in Hotels müssen jedoch schließen, dürfen aber Zimmerservice anbieten. Auch hier gilt: kein Verkauf von Alkohol nach 20 Uhr.

Für Gäste in Hotels, auf Campingplätzen, in Ferienwohnungen und anderen Unterkünften gelten die oben genannten Ausgangsbeschränkungen entsprechend.

Freizeitparks, Aquaparks, Zoos u.ä. Einrichtungen müssen für den Publikumsverkehr schließen.


Sport​

Fitnessclubs, Spas, Wellness , Thermen, Schwimmbäder u.ä. müssen schließen.

Fußball, sportliche Wettkämpfe, Meisterschaften
Fußballspiele der Nationalmannschaft sowie der 1. und 2. Liga können ohne Publikum stattfinden. Gleiches gilt für andere Profi-Sportarten. Wettkämpfe in unteren Ligen und im Amateurbereich sind hingegen nicht gestattet.

Individualsport im Freien
Einzelne sportliche Aktivitäten, z.B. Joggen, Surfen, sofern sie im Freien oder auf Sportgeräten im Freien ausgeübt werden, sind erlaubt. Dafür darf die eigene Wohnung verlassen werden. Es gelten Abstandsregeln. Sportstätten, die sich in geschlossenen Räumen (Sporthallen u.ä.) befinden, dürfen nicht genutzt werden. Individualsport im Freien ist erlaubt, z.B. Golf, Tennis, Fitness-Parcours. Jedoch kein Mannschaftssport / -training, keine Wettkämpfe (außer Profi-Sportler). Um Individualsport auszuüben, darf auch mit dem Auto angereist werden.


Strände​

Strände dürfen prinzipiell besucht werden. Explizit sind sie in dem Maßnahmenkatalog nicht erwähnt. Die folgenden Regeln ergeben sich deshalb aus den Vorgaben des Dekret:

Strände dürfen besucht werden, um dort Individualsport zu betreiben, z. B. Surfen, Joggen, Schwimmen usw.. Dafür dürfen Strände auch aus größerer Entfernung angefahren werden. Surf- oder Tauchkurse dürfen nicht stattfinden.

Im Wortlaut ist zudem der „Genuss von Momenten im Freien“ die Rede. Dafür darf allerdings keine Anfahrt erfolgen. Vielmehr ist dies nur im Wohnumfeld möglich. Wer demnach in fußläufiger Entfernung von Stränden wohnt, darf dort auch einen Spaziergang machen oder für einen „Moment“ ein Sonnenbad nehmen.


Kulturelle Einrichtungen​

Kino, Theater und ähnliche Einrichtungen schließen für das Publikum und dürfen keine Veranstaltungen durchführen. Museen, Ausstellungen, Galerien müssen schließen.


Feiern und Events​

Öffentliche und private Feiern und Events sind verboten. Kongresse, Messen und ähnliche Veranstaltungen dürfen nicht abgehalten werden. Ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen.

Religiöse Veranstaltungen
Messen, Gottesdienste oder ähnliche religiöse Veranstaltungen können gemäß den Vorgaben der Gesundheitsbehörde DGS stattfinden.

Beerdigungen
Es gibt keine einheitlichen Bestimmungen. Enge Verwandte müssen zu Beerdigungen zugelassen werden. Darüber hinaus können die lokalen Behörden entsprechend den lokalen Bedingungen Einschränkungen hinsichtlich der maximalen Anzahl der Trauergäste vornehmen.


Sonstiges​

Der Konsum von Alkohol ist in öffentlichen Bereichen verboten.

Privatfahrzeuge mit mehr als 5 Sitzplätzen dürfen maximal zu 2 Dritteln belegt werden. Alle Insassen müssen eine Maske tragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten, bei denen alle Insassen einem Hausstand angehören.

Es gibt keine Einschränkungen im Bewegungsradius, wenn aufgrund der Ausnahmen der Ausgangsbeschränkungen die Wohnung verlassen wird.

Es gibt keine zeitlich begrenzten Ausgangssperren, zu denen die Wohnung aufgrund der Ausnahmen der Ausgangsbeschränkungen nicht verlassen werden darf.

Quelle: https://lissabon.city/lockdown-in-portugal-2021/
 

UPDATE 18.1.2021​



Am Wochenende 23. auf 24. Januar gilt:
  • Bewegungsverbot zwischen den Landkreisen (Concelhos).
  • Geschäfte - außer Lebensmittelgeschäfte (bis 17 Uhr) müssen um 13 Uhr schließen.
Unter der Woche müssen alle Einrichtungen spätestens um 20 Uhr schließen

Besuch von Stränden, öffentlichen Parkanlagen usw. wird begrenzt bzw. verboten. Die Entscheidung obliegt den Gemeinden.

Der Straßenverkauf in Restaurants und Cafe´s ist ab sofort verboten. Erlaubt ist nur noch take-away von Speisen nach vorheriger Bestellung
 
Zuletzt bearbeitet:

Update 21.1.2021​


Ab 22.1.2021 sind alle Kindergärten, Schulen und Universitäten für zunächst 15 Tage geschlossen
Ebenso Personenverkehr in Behörden und Gerichten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Seit 22.1.2021 ist Portugal Hochrisikogebiet und für die Einreise nach Deutschland gelten ab diesem Zeitpunkt:
aktueller Negativtest bei Abreise aus Portugal und erneuter Test bei Einreise. Bis zum Ergebnis Quarantäne (max. 10 Tage)

2021-01-13-grafik-einreise-png.png

Dein Einreisebestimmungen des auswärtigen Amtes für Hoch-Risiko-Gebiete, wozu auch leider Portugal zählt:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/...tionen/reisemedizinische-hinweise/Coronavirus
 
Zuletzt bearbeitet:
UPDATE 27.1.2021

Die Grenzen zu Spanien werden kontrolliert. Für Portugiesen ist es nicht mehr gestattet, ohne trifitgen Grund das Land zu verlassen. Einreisen sind jedoch möglich, auch für Ausländer mit Residência. An den Wochenenden, beginnend ab Freitag 22 Uhr bis Montag 5 Uhr besteht Reiseverbot außerhalb des eigenen Bezirkskreises.
 
UPDATE: 31.1.2021

Quelle: Henrietta Bilawer

Ebenso wie nahezu alle Länder der EU hat auch Portugal jetzt Regelungen für die Ein- und Ausreise geschaffen, die am Sonntag (31.01.) in Kraft treten. Passagiere, die mit dem Flugzeug aus EU-Ländern mit mehr als 150 Covid-19-Fällen pro 100.000 Einwohner nach Portugal einreisen möchten, müssen einen Test vorlegen und werden unter Quarantäne gestellt, wenn die Zahl der Fälle im Herkunftsland 500 pro 100.000 Einwohner überschreitet. Im Bezug auf die Ausreise gilt ein Verbot, das Land zu verlassen, sowie die Wiederherstellung der Grenzkontrollen, mit Aussetzung der Reisen mit Zug und auf dem Wasserweg. Ausnahmen gelten für Fahrten, die mit der Berufsausübung, der Rückkehr nach Hause, dem Transport von Post und Waren sowie mit humanitären und Notfallzwecken zusammenhängen.

Für den erlaubten Grenzübertritt sind acht permanente Übergangsstellen (24 Stunden am Tag in Valença, Vila Verde da Raia, Quintanilha, Vilar Formoso, Marvão, Caia, Vila Verde und Castro Marim) eigreichtet und weitere fünf Übergangsstellen an Werktagen von 7:00 bis 9:00 Uhr und von 18:00 bis 20:00 Uhr (Monção, Miranda do Douro, Termas de Monfortinho, Mourão und Barrancos) sowie der Grenzübergang Rio de Onor mittwochs und samstags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Bezüglich der Europäische Union gibt es keine Einschränkungen für Länder mit weniger als 150 Fällen pro 100.000 Einwohner, wie z.B. Finnland oder Norwegen, aber Personen aus Ländern wie Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien oder den Niederlanden, die zwischen 150 und 500 Fälle von Covid-19 pro 100.000 Einwohner aufweisen, müssen einen Nachweis über einen negativen Covid-19-Test vorlegen, der innerhalb der letzten 72 Stunden durchgeführt wurde.

Passagiere aus Ländern mit mehr als 500 Fällen pro 100.000 Einwohner, wie z.B. Spanien oder Irland, müssen sich testen lassen, aber auch für 14 Tage in Quarantäne gehen, im eigenen Zuhause oder an einem von den portugiesischen Gesundheitsbehörden angegebenen Ort. Hiervon ausgeschlossen sind nachweislich aus Notfallgründen oder anderen dringenden Motiven angetretene Reisen, bei denen der Aufenthalt nicht länger als 48 Stunden dauern darf.

Für Flüge aus Ländern außerhalb der EU wurden drei Kategorien definiert. Für Flüge aus sicheren Ländern (Liste der Empfehlung des Rates der Europäischen Union) ist der Nachweis eines negativen Tests erforderlich. Bei Flügen aus allen anderen Ländern sind Reisen erlaubt, die aus nachweislichen Gründen unvermeidbar sind. In jedem Fall muss ein negatives Testergebnis vorhanden sein. Für Brasilien und das Vereinigte Königreich werden die Flüge bis auf Weiteres bis zum 14.Februar ausgesetzt (ausgenommen sind Flüge zur Heimkehr, sog. Repatriierungsflüge).

Ebenfalls von Sonntag und bis zum 14.Februar wird die Personenkontrolle an den Grenzen wieder eingeführt, so wie bereits im März 2020. Es gibt also eine eingeschränkte Bewegung zwischen Portugal und Spanien, an autorisierten Grenzübergängen, für den Transport von Gütern, zu Zwecken der Berufsausübung, für Notfall-Fahrzeuge und Notfalldienste.

Der Bahnverkehr zwischen Portugal und Spanien ist mit Ausnahme des Güterverkehrs eingestellt, und auch der Schiffsverkehr ist ausgesetzt.

Das Innenministerium erklärte, dass das ‘auto-confinamento’, also die Selbstverpflichtung auf den Verzicht, unterwegs zu sein, ab 00:00 Uhr am Sonntag (also in der Nacht von Samstag auf Sonntag) beginnt und durch die Entwicklung der epidemiologischen Situation weltweit, den Anstieg der Fälle in Portugal und das Auftreten von Mutationen zurückzuführen ist.

Die Covid-19-Pandemie hat bisher durch mehr als 101 Millionen Infektionsfälle weltweit rund 2.192.000 Todesfälle verursacht, so eine Bilanz der französischen Nachrichtenagentur AFP. In Portugal starben 11.886 Menschen bei 698.583 bestätigten Infektionsfällen, wie aus dem jüngsten Bulletin der Generaldirektion für Gesundheit hervorgeht (Stand: 29.01.2021).

Informationen zur Einreis in Deutschland stehen mit regelmäßigen Aktualisierungen auf der Seite der deutschen Botschaft:

https://www.auswaertiges-amt.de/.../quarantaene.../2371468
 
Die Ausnahmeregelungen wurden verlängert und gelten zunächst bis 1. März 2021
 
Zuletzt bearbeitet:
Touristische Reisen sind nicht erlaubt. Die Fahrt zum Heimatort ist aber möglich. Ein aktueller, negativer PCR Test ist erforderlich
 
Hallo Wolfgang,
darf ich denn am WE von Lagos noch Faro fahren um einen alten Waschtanque zu kaufen??? der Verkäufer kann leider nur am WE???
 
Es ist doch richtig, dass sich an der Farbzuordnung nichts geändert hat? Ich habe jedenfalls "auf die Schnelle" nichts gegenteiliges finden können. Für die „weißen Gebiete“ gilt demnach weiterhin: Bis zu 240 Fälle pro 100.000 Einwohner in den letzten 14 Tagen.
 
14 Tage je 100.000 Einwohner:
0 - 120 = weiß
120 - 240 = gelb
240 - 480 = orange
480 - 960 = rot
über 960 = dunkelrot
 
Hallo Wolfgang, nach 2 Monaten Algarve treten wir am 31.03. die Reise nach Spanien an (Sevilla) mit dem FlixBus von Faro. Wenn ich es richtig lese, ist für Abreise aus der Algarve über den Landweg kein negativer PCR Test für die Einreise nach Spanien erforderlich. Habe ich das richtig recherchiert? Vielen Dank!
 
Bis zum 5. April gilt ein generelles Reiseverbot aus touristischen Gründen. Sie kommen mit dem Bus am 31.3.2021 nur über die Grenze zum Zweck der Heimreise. Ein PCR-Test ist für Spanien nicht erforderlich.
 
Vielen Dank. So habe ich es dann richtig verstanden. Weitere Busverbindung von Sevilla nach Deutschland sollte als Nachweis hoffentlich reichen.
 

update ab 19.4.2021​


Beschlüsse des Ministerrates für den 19 April 2021


Dieser Link ist leider nicht mehr erreichbar

Portimão
geht eine Öffnungsstufe zurück und wird in die Öffnungen vom 15. März zurück gestuft
Außengastronomie, Museen und Galerien müssen wieder schließen. Geschäfte wieder ausschließlich mit click und collect

Albufeira
verbleibt bei der Öffnungsstufe vom 5. April
Außengastronomie bis 4 Personen pro Tisch, Geschäfte mit Tür zur Straße bis 200 m². Sportliche Aktivitäten im Freien bis 4 Personen für Sportarten, die als risikoarm gelten

alle anderen Bezirke
wie geplant Öffnungen ab 19.4.2021

Lockerungsplan siehe Beitrag #25
 

update ab 15.4.2021 Einreisen nach Deutschland​


Das RKI hat die Algarve, neben Madeira und den Azoren, wieder als Risikogebiet eingestuft. Damit wird bei der Einreise neben dem Einreiseformular und einem negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, zusätzlich eine 10-tägige Quarantäne vorgeschrieben, die frühestens nach 5 Tagen mit einem weiteren negativen PCR-Test verkürzt werden kann.
 
@Wolfgang
Es tut mir leid Sie wieder korrigieren zu müssen. Das RKI hat heute nur die Algarve und die Azoren als Risikogebiet eingestuft. Madeira nicht!
Saravá
 
Zuletzt bearbeitet:
Sie müssen sich nicht entschuldigen. Dafür ist das Forum ja da. Aktuelle Informationen geben, und wenn dabei Fehler erkannt werden, diese zu offenbaren und dann konstruktiv und sachlich damit umzugehen. Ich finde das gut so, daß man sich da ergänzt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben