Quelle: Merkur.de
Stand: 22.11.2025, 04:52 Uhr
Von: Lennart Niklas Johansson Schwenck
www.bundesfinanzhof.de
Der Bundesfinanzhof kippt die Steuerfreiheit für Rentner in Portugal.
Der Status „residente não habitual“ greift nicht mehr – viele müssen nun zahlen.
München – Der Traum vom steuerfreien Ruhestand in Portugal ist für viele deutsche Rentner geplatzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass deutsche Rentner mit dem portugiesischen Sonderstatus „residente não habitual“ ihre Altersbezüge in Deutschland versteuern müssen. Die Entscheidung betrifft insbesondere Bezieher von Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und könnte auch Auswirkungen auf andere Länder haben.
Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Freiberufler seinen Wohnsitz nach Portugal verlegt und dort den Status eines „residente não habitual“ beantragt. Dieser Sonderstatus ermöglicht es neu zugezogenen Personen, zehn Jahre lang keine portugiesische Einkommensteuer auf Renten und bestimmte andere Einkünfte zu zahlen. Der Kläger ging davon aus, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal das Besteuerungsrecht ausschließlich bei Portugal liege.
Der BFH widersprach dieser Auffassung in ihrer Entscheidung vom 3. September 2025. Die Richter stellten klar, dass Rentenzahlungen aus berufsständischen Versorgungswerken unter die Auffangregelung des Artikels 22 des Doppelbesteuerungsabkommens fallen. Entscheidend sei die sogenannte Rückfallklausel: Wenn Portugal aufgrund des Sonderstatus auf eine Besteuerung verzichtet, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück.
Für Rentner, die den Status „residente não habitual“ vor dem 1. April 2020 beantragt haben, gilt in Portugal noch die vollständige Steuerbefreiung für zehn Jahre. Für spätere Anträge wurde die Regelung bereits verschärft: Statt einer vollständigen Befreiung greift nun eine Besteuerung von zehn Prozent. Diese Änderung im portugiesischen Recht ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Problematik: Sobald Portugal die Renten nicht oder nur ermäßigt besteuert, kann Deutschland nach Auffassung des BFH sein Besteuerungsrecht ausüben. Die Rückfallklausel greift unabhängig davon, ob Portugal einen Nullsteuersatz oder einen ermäßigten Satz anwendet.
Für beschränkt steuerpflichtige Rentner im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral zuständig. Die Behörde macht zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch, einen Steuerabzug direkt bei den auszahlenden Stellen anzuordnen. Dieser beträgt in der Regel 25 Prozent der Rentenzahlung, kann aber auf Antrag reduziert werden, wenn die tatsächliche Steuerschuld niedriger ausfällt. Betroffene Rentner sollten ihre steuerliche Situation überprüfen lassen. Eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft sein, da dann Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. (ls)
Stand: 22.11.2025, 04:52 Uhr
Von: Lennart Niklas Johansson Schwenck
Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof kippt die Steuerfreiheit für Rentner in Portugal.
Der Status „residente não habitual“ greift nicht mehr – viele müssen nun zahlen.
München – Der Traum vom steuerfreien Ruhestand in Portugal ist für viele deutsche Rentner geplatzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass deutsche Rentner mit dem portugiesischen Sonderstatus „residente não habitual“ ihre Altersbezüge in Deutschland versteuern müssen. Die Entscheidung betrifft insbesondere Bezieher von Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und könnte auch Auswirkungen auf andere Länder haben.
Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Freiberufler seinen Wohnsitz nach Portugal verlegt und dort den Status eines „residente não habitual“ beantragt. Dieser Sonderstatus ermöglicht es neu zugezogenen Personen, zehn Jahre lang keine portugiesische Einkommensteuer auf Renten und bestimmte andere Einkünfte zu zahlen. Der Kläger ging davon aus, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal das Besteuerungsrecht ausschließlich bei Portugal liege.
Der BFH widersprach dieser Auffassung in ihrer Entscheidung vom 3. September 2025. Die Richter stellten klar, dass Rentenzahlungen aus berufsständischen Versorgungswerken unter die Auffangregelung des Artikels 22 des Doppelbesteuerungsabkommens fallen. Entscheidend sei die sogenannte Rückfallklausel: Wenn Portugal aufgrund des Sonderstatus auf eine Besteuerung verzichtet, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück.
Für Rentner, die den Status „residente não habitual“ vor dem 1. April 2020 beantragt haben, gilt in Portugal noch die vollständige Steuerbefreiung für zehn Jahre. Für spätere Anträge wurde die Regelung bereits verschärft: Statt einer vollständigen Befreiung greift nun eine Besteuerung von zehn Prozent. Diese Änderung im portugiesischen Recht ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Problematik: Sobald Portugal die Renten nicht oder nur ermäßigt besteuert, kann Deutschland nach Auffassung des BFH sein Besteuerungsrecht ausüben. Die Rückfallklausel greift unabhängig davon, ob Portugal einen Nullsteuersatz oder einen ermäßigten Satz anwendet.
Für beschränkt steuerpflichtige Rentner im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral zuständig. Die Behörde macht zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch, einen Steuerabzug direkt bei den auszahlenden Stellen anzuordnen. Dieser beträgt in der Regel 25 Prozent der Rentenzahlung, kann aber auf Antrag reduziert werden, wenn die tatsächliche Steuerschuld niedriger ausfällt. Betroffene Rentner sollten ihre steuerliche Situation überprüfen lassen. Eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft sein, da dann Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. (ls)