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Vorruhestand und Residênte não habitual

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13. Aug. 2017
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Hallo zusammen,
ich möchte das hier bereits öfter diskutierte Thema "Steuervorteile in der Rente durch den besonderen RNH-Status" um einen Aspekt erweitern.

Bisher wurde hier über die steuerliche Behandlung von gesetzlicher Rente, Betriebsrenten und Pensionen gesprochen. Wie aber sieht es aus, wenn man eine Vorruhestandsvereinbarung hat, mit der man aus dem Erwerbsleben ausscheidet, renten- und krankenversicherungspflichtig bleibt und eine regelmäßige Zahlung bis zum frühestmöglichen Verrentungszeitpunkt (i.d.R. Alter 63) bezieht? Werden solche Vorruhestandszahlungen im Doppelbesteuerungsabkommen als "Renten" (Artikel 18) klassifiziert, oder handelt es sich um "Einkünfte aus unselbständiger Arbeit" (Artikel 15), obwohl man gar nicht mehr "arbeitet"? Im ersteren Fall führt das in Verbindung mit dem NHR-Status zu doppelter Steuerfreiheit, während im letzteren Fall weiterhin Versteuerung in Deutschland erfolgen würde.

Ich habe dazu unterschiedliche Antworten bekommen: Ein Steuerberater sagt Artikel 15 und ein Rechtsanwalt Artikel 18.

Hat jemand da nähere Kenntnisse oder sogar echte Erfahrungswerte?
 
Dieser Link ist leider nicht mehr erreichbar

Zitat daraus: "Das Vorruhestandsgeld gilt als rentenbeitragspflichtiges Einkommen. Wer Vorruhestandsgeld bekommt, zahlt also weiterhin in die Rentenkasse ein und erhöht seine spätere reguläre Altersrente auch während des Vorruhestandes."

Danach ist dieses Einkommen regulär in D zu versteuern und fällt nicht unter Rente. Ob das für Pensionen auch so gilt, weiß ich nicht.
 
Danach ist dieses Einkommen regulär in D zu versteuern und fällt nicht unter Rente.

Das ist die Sichtweise der deutschen Finanzbehörden und ist definitiv korrekt, sofern man in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt. Dann wird das Vorruhestandsgeld genauso wie zuvor das Gehalt versteuert, nur dass es eben weniger ist.

Die Frage ist jedoch, wie die Sichtweise von Portugal auf eine solche Vereinbarung ist? Handelt es sich um Lohn- und Gehaltszahlung oder um eine Rente? Und falls Portugal eine Rente annimmt (und damit eine von Deutschland abweichende steuerliche Klassifizierung), was passiert dann unter dem DBA? Wessen Sichtweise zählt dann letztendlich?
 
den Portugiesen ist das egal, weil sie eh keine Steuereinnahmen haben. Entscheidend ist, wie es die deutsche Rentenversicherung einstuft.
 
Die deutsche Rentenversicherung führt zwar die Steuer ab, ist aber nicht die Finanzverwaltung.

In Plenker, Steuerhandbuch für das Lohnbüro 2018, steht zum Vorruhestand u.a. Folgendes unter Kapitel 6.3. Vorruhestandsgelder Textziffer 267:

"Ist ein Vorruhestandsgeld dagegen nicht in einem Arbeitsvertrag vereinbart und damit nicht durch eine bestimmte Tätigkeit erdient, sondern wird der Anspruch erst im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses begründet, steht das Besteuerungsrecht nach Art. 18 OECD-MA nicht dem Tätigkeitsstaat, sondern dem Ansässigkeitsstaat zu."

Quelle: https://books.google.de/books?id=yM...orruhestandsgeld versorgungscharakter&f=false
 
also das mag ja alles sein, aber ich fürchte, da ist ein Forum überfordert. das ist Spezialwissen, was nur ein Steuerberater haben kann, der sich mit diesem Thema genau beschäftigt hat. Es kommt doch auch immer auf die Einzelsituation an.

Wie aber sieht es aus, wenn man eine Vorruhestandsvereinbarung hat, mit der man aus dem Erwerbsleben ausscheidet, renten- und krankenversicherungspflichtig bleibt

Das besagt doch schon alles. RENTEN - also nicht Pensions oder Betriebsrenten - versicherungspflichtig. Bitte den Einzelfall mit einem guten Steuerberater klären. Oder einfach ins zuständige Finanzamt gehen. Sowohl in Deutschland als auch in Portugal
 
@toz 100: Am besten lässt du dir eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt geben. Sauber formulierter, am besten durch Steuerberater erstellter, Antrag erforderlich.
Selbst dann hatte ich z.B. keine Auskunft bekommen, weil das FA der Meinung war es erteile keine generellen Auskünfte - nicht so einfach!
Aber, meine persönliche Erfahrung und diejenige mehrerer meiner Bekannten im Ausland ist:
1. Deine monatlichen Vorruhestandseinkünfte bis zum Renteneintritt sind 'Einkünfte aus unselbständiger Arbeit'
2. Eine eventuelle Abfindung ebenso.
Alle meine Bekannten, die es geschafft hatten, den vollständigen Auszug aus D vor Erhalt der Abfindung hinzubekommen (also komplett raus in z.B. 2017 und Abfindungserhalt erst in 2018 im Ausland), und zwar in ein diesbezüglich 'steuerfreies' Land, erhielten ihre Abfindung brutto für netto. Das war bei dem einen oder anderen eine ETW Unterschied. Auch das 'Arbeitseinkommen' während der Vorruhestandsphase blieb steuerfrei.
Aber bitte, internationaler Steuerexperte ist m.E. nötig (sauteuer, ich zahlte allein für eine telefonische Beratung fast 1000 Euro seinerzeit, da 'mehrere Experten' der Firma eingeschaltet werden mussten). Vielleicht geht es auch viel billiger, aber lass dir vom Berater die Verbindlichkeit seiner Einschätzung bestätigen, dann könnte wenigstens dessen Haftpflichtversicherung eintreten, wenn er dir Falsches gesagt hätte...:)
Viel Erfolg!
 
also das mag ja alles sein, aber ich fürchte, da ist ein Forum überfordert. das ist Spezialwissen, was nur ein Steuerberater haben kann, der sich mit diesem Thema genau beschäftigt hat. Es kommt doch auch immer auf die Einzelsituation an.

Vollkommen richtig! Mir geht es hier darum, ob jemand mit einer vergleichbaren Situation Erfahrungen gesammelt hat. Aber natürlich ersetzt das nicht den Steuerfachmann.
 
@toz 100: Am besten lässt du dir eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt geben. Sauber formulierter, am besten durch Steuerberater erstellter, Antrag erforderlich.
Selbst dann hatte ich z.B. keine Auskunft bekommen, weil das FA der Meinung war es erteile keine generellen Auskünfte - nicht so einfach!
Aber, meine persönliche Erfahrung und diejenige mehrerer meiner Bekannten im Ausland ist:
1. Deine monatlichen Vorruhestandseinkünfte bis zum Renteneintritt sind 'Einkünfte aus unselbständiger Arbeit'
2. Eine eventuelle Abfindung ebenso.
Alle meine Bekannten, die es geschafft hatten, den vollständigen Auszug aus D vor Erhalt der Abfindung hinzubekommen (also komplett raus in z.B. 2017 und Abfindungserhalt erst in 2018 im Ausland), und zwar in ein diesbezüglich 'steuerfreies' Land, erhielten ihre Abfindung brutto für netto. Das war bei dem einen oder anderen eine ETW Unterschied. Auch das 'Arbeitseinkommen' während der Vorruhestandsphase blieb steuerfrei.
Aber bitte, internationaler Steuerexperte ist m.E. nötig (sauteuer, ich zahlte allein für eine telefonische Beratung fast 1000 Euro seinerzeit, da 'mehrere Experten' der Firma eingeschaltet werden mussten). Vielleicht geht es auch viel billiger, aber lass dir vom Berater die Verbindlichkeit seiner Einschätzung bestätigen, dann könnte wenigstens dessen Haftpflichtversicherung eintreten, wenn er dir Falsches gesagt hätte...:)
Viel Erfolg!

Danke für deine Einschätzung und deinen Rat!
Zu Punkt 1: Das deutsche Finanzamt sieht das sicher so. Man kann aber offenbar auch anderer Meinung sein, wie das zitierte Steuerhandbuch beweist.
Zu Punkt 2: Spätestens seit 2018 besteuert Deutschland Abfindungszahlungen , auch wenn das DBA etwas anderes fordert. Das ist ein sog. "Treaty Override" und wurde 2017 im Einkommensteuergesetz verankert (§50d Abs. 12). Deine Bekannten hatten wohl Glück und den Aufhebungsvertrag wohl noch vor der Gesetzesänderung abgeschlossen
 
Danke für das Update zur Gesetzesänderung toz100!
Ja , in der Tat, meine Erfahrungen diesbezüglich reichen 5-10 Jahre zurück. Da haben dann alle Beteiligten mächtig Glück gehabt. Kann man nur hoffen, dass so schnell keine weitere :hum:Gesetzesänderung in D wegen Portugal kommt. :hum:
 
P.S.: Bezüglich der Abfindungen im Lichte der neuen Steuergesetze: Vielleicht können sich die Arbeitnehmer dadurch optimieren, dass sie die geplante Abfindung, oder einen großen Teil davon, durch Vereinbarung mit dem AG in eine Betriebsrente umwandeln?
 
P.S.: Bezüglich der Abfindungen im Lichte der neuen Steuergesetze: Vielleicht können sich die Arbeitnehmer dadurch optimieren, dass sie die geplante Abfindung, oder einen großen Teil davon, durch Vereinbarung mit dem AG in eine Betriebsrente umwandeln?

Von der Idee her gut, aber es dürfte oft an der Mitwirkung der Arbeitgeber scheitern, insbesondere bei großen Firmen, die da oft keinerlei Flexibilität zeigen. Zumindest ist das bei meinem AG (Dax-Wert) so.
 
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