Das portugiesische Finanzamt, Gemeinde und andere Behörden verstoßen gegen Europarecht
Wer beim portugiesischen Finanzamt ein Gewerbe anmelden möchte, wird aufgefordert, eine portugiesische Bankverbindung anzugeben. Außerdem akzeptieren Gemeinden und auch private Unternehmen der Daseinsvorsorge ebenfalls nur Kontonummern von in Portugal ansässigen Banken, z.B. bei der Einrichtung von Einzugsermächtigungen für die Zahlung von Wasser und Strom. Kontodaten aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden nicht akzeptiert.
Diese Praxis stellt laut dem Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau einen massiven Eingriff in die Freizügigkeitsrechte der Unionsbürger dar und verstößt spätestens seit Inkrafttreten der SEPA-Verordnung am 30. März 2012 gegen Europarecht.
„SEPA bedeutet Single Euro Payments Area und ist ein Projekt, durch welches ein europaweit einheitlicher Zahlungsraum mit gemeinsamen Rechtsrahmen für bargeldlose Zahlungen geschaffen werden soll“, führt der Rechtsanwalt aus.
In der Verordnung wurde der 1. Februar 2014 als Termin festgesetzt, seit dem sämtliche Überweisungen und Lastschriften in Euro nur noch in einem Format erfolgen, nämlich in Form von SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften.
Durch das SEPA-Verfahren werden bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer so standardisiert, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen gibt. „Die Praxis der portugiesischen Stellen konterkariert jedoch genau diese Zielsetzung und steht der Verwirklichung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums entgegen“, so der Experte. Denn die Weigerung, Kontoverbindungen aus anderen Mitgliedstaaten zu akzeptieren, führe faktisch zu einer Einschränkung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs und für die Betroffenen zu einem Zwang, ein portugiesisches Konto zu eröffnen.
Nach den europarechtlichen Vorgaben der SEPA-Verordnung müssten EU-Bankverbindungen bei der Anmeldung eines Gewerbes oder im Rahmen von Leistungen öffentlicher Daseinsvorsorge akzeptiert werden. Denn ein Zahlungsempfänger darf laut Dr. Rathenau nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist. Schließlich war gerade die Gleichstellung von reinen Inlandsüberweisungen mit grenzüberschreitenden Überweisungen einer der Hauptbeweggründe für den Erlass der SEPA-Verordnung, führt der Anwalt weiter aus.
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Wer beim portugiesischen Finanzamt ein Gewerbe anmelden möchte, wird aufgefordert, eine portugiesische Bankverbindung anzugeben. Außerdem akzeptieren Gemeinden und auch private Unternehmen der Daseinsvorsorge ebenfalls nur Kontonummern von in Portugal ansässigen Banken, z.B. bei der Einrichtung von Einzugsermächtigungen für die Zahlung von Wasser und Strom. Kontodaten aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden nicht akzeptiert.
Diese Praxis stellt laut dem Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau einen massiven Eingriff in die Freizügigkeitsrechte der Unionsbürger dar und verstößt spätestens seit Inkrafttreten der SEPA-Verordnung am 30. März 2012 gegen Europarecht.
„SEPA bedeutet Single Euro Payments Area und ist ein Projekt, durch welches ein europaweit einheitlicher Zahlungsraum mit gemeinsamen Rechtsrahmen für bargeldlose Zahlungen geschaffen werden soll“, führt der Rechtsanwalt aus.
In der Verordnung wurde der 1. Februar 2014 als Termin festgesetzt, seit dem sämtliche Überweisungen und Lastschriften in Euro nur noch in einem Format erfolgen, nämlich in Form von SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften.
Durch das SEPA-Verfahren werden bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer so standardisiert, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen gibt. „Die Praxis der portugiesischen Stellen konterkariert jedoch genau diese Zielsetzung und steht der Verwirklichung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums entgegen“, so der Experte. Denn die Weigerung, Kontoverbindungen aus anderen Mitgliedstaaten zu akzeptieren, führe faktisch zu einer Einschränkung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs und für die Betroffenen zu einem Zwang, ein portugiesisches Konto zu eröffnen.
Nach den europarechtlichen Vorgaben der SEPA-Verordnung müssten EU-Bankverbindungen bei der Anmeldung eines Gewerbes oder im Rahmen von Leistungen öffentlicher Daseinsvorsorge akzeptiert werden. Denn ein Zahlungsempfänger darf laut Dr. Rathenau nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist. Schließlich war gerade die Gleichstellung von reinen Inlandsüberweisungen mit grenzüberschreitenden Überweisungen einer der Hauptbeweggründe für den Erlass der SEPA-Verordnung, führt der Anwalt weiter aus.
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