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KfZ-Zulassungssteuer

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Portugal wurde am 16. Juni 2016 vom Europäischen Gerichtshof verurteilt, seine Regelungen über die Ermittlung der Höhe der Steuer bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Alter des Fahrzeuges zu ändern. Bisher sieht das Gesetz bei Fahrzeugen, die nicht älter als ein Jahr sind, keine Steuerreduzierung vor. Außerdem kommt es bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, zu einer Steuerreduzierung von maximal 52 %. „Diese Regelungen führen dazu, dass die Höhe der Steuer regelmäßig in keinem gesunden Verhältnis zum Marktwert des Autos steht“, so der Rechtsexperte Dr. Alexander Rathenau. Die bisherige Regelung lasse auch andere Faktoren, die für die Ermittlung des Verkehrswertes des Fahrzeuges relevant sind, wie die Anzahl der gefahrenen Kilometer, unberücksichtigt. Damit verstößt das Gesetz gegen EU-Recht, wie die Richter in Luxemburg urteilten. „Der Umstand, dass der Betroffene bereits nach bisherigem Recht vom Zoll eine Verkehrswertermittlung beantragen kann, ändert nicht die EU-Widrigkeit der genannten Altersregelungen. Kaum jemand beantragte bisher die Verkehrsermittlung, die kostenpflichtig und intransparent ist”, erklärt der Rechtsexperte.
Das Zulassungssteuergesetz sei in weiteren Punkten rechtswidrig: Ein Beispiel ist die Wegzugbesteuerung, d.h., wenn jemand ein Fahrzeug steuerfrei als Umzugsgut einführt und im ersten Jahr nach der Einfuhr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal aufgibt (etwa, weil er in Portugal keine Arbeit gefunden hat), wird nach den noch geltenden Vorschriften zur Kasse gebeten. „Diese Wegzugsteuer haben wir im Namen eines deutschen Mandanten vor ca. zwei Jahren gerichtlich angefochten und beantragt, dass das Gericht in Loulé diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis auch diese Wegzugbesteuerung wegfällt.“ Leider sei die EU-Kommission noch der Auffassung, dass die Zulassungssteuer als solche nicht gegen EU-Recht verstößt. Hintergrund dafür sei, dass jedes Fahrzeug, das in Portugal zugelassen ist, dieser Steuerbelastung unterliegt, d.h. die Steuer ist nicht diskriminierend, da sie alle Personen betrifft bzw. allen schadet. „Es gilt hier der alte Grundsatz, wonach jeder Mitgliedstaat sich so sehr schaden kann, wie er will, solange er seine eigenen Bürger gegenüber anderen EU-Bürgern nicht bevorzugt“, so Dr. Rathenau. „Das trifft auch auf die Erhebung von
23 % Mehrwertsteuer (IVA) auf die KfZ-Zulassungssteuer zu (Steuer auf Steuer). Diese doppelte Steuererhebung hat der Europäische Gerichtshof vor geraumer Zeit als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen.


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