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fremdes Auto (D...) in Portugal nutzen

laluna

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30. Dez. 2010
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Gestern kam wieder die Frage auf:

Darf ich ein ausländisches Auto (z. B. aus D) in Portugal an einen Freund verleihen?

Beispiel: 2 Schulfreunde fahren mit dem deutschen Wagen zum Surfen an die Algarve. Wer darf in Portugal mit dem Wagen fahren? Meine -hoffentlich richtige Antwort- NUR der Fahrzeughalter - nicht der Schulfreund.

Denn hier gilt Dieser Link ist leider nicht mehr erreichbar.

Dieses besagt diesbezüglich zusammengefasst:

ausländische Fahrzeuge dürfen in Portugal nur vom Eigentümer, Ehegatten (eingetragene Gemeinschaft) und Verwandten 1. Grades gefahren werden, WENN diese NICHT in Portugal resident sind.


Ist das soweit korrekt? :confused:
 
Ich denke das ist korrekt laluna. Wenngleich, ganz genau wird man es wohl nur von einer kompetenten Behörde erfahren können.
Auch das britsche Außenministerium hat seine Bürger darauf hingewiesen, dass sie ihr ausländisches Fahrzeug in Portugal nur für touristische Zwecke nutzen und dieses auch nicht an Dritte verleihen dürfen.
[verkürzt aus algarvedailynews.com]
 
Grundsätzlich ja, mit einer Procuração
(Vollmacht) wäre eine Ausnahme gegeben, Grundlage immer dabei, der Fahrer und der Kfz Halter sind keine Residenten in Portugal.

Hier geht es um steuerrechtliche Bestimmungen, in wieweit so etwas z. B. bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle bewertet wird, vermag man wohl nicht zu ermessen. Solange Halter und Fahrer keine Residenten sind, werden diese steuerlichen Belange nicht berührt, verbleibt nur die Einrede der mißbräuchlichen Nutzung und da würde eine Procuração Sicherheit verschaffen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Siehe korrigierten Text oben. NICHT sicher bei einer Kontrolle auf der Straße, SICHER bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hinterher, weil kein Verstoß gegen die steuerlichen Bestimmungen vorliegt.
 
Eine rechtlich ähnlich gelagerte Anfrage wird in einem anderen Forum auch so bewertet. Vollmacht muss nicht sein, bringt aber Klarheit.
 
Es ist aber irritierend, dass unter Punkt 2-6 des Art. 30 viele Personengruppen genannt werden, aber nicht auf die Erteilung einer Vollmacht für Gebietsfremde hingewiesen wird. Auch die Aussage von #2 lässt nicht wirklich darauf schließen. Gut, dass ich ein port. Kennzeichen habe....und außerdem gilt der Spruch: Frauen und Autos verleiht man nicht... :D
 
Irritierend finde ich es nicht, da es sich im Gesetzestext nur um ISV, also um von der Steuer erfassbare Fahrzeuge geht. Da sind fremde Kennzeichen außen vor, wenn der Halter nicht in Portugal " residiert".
Von der Erfahrung her wird da die Polizei bei einer Verkehrskontrolle auch nur eingreifen, wenn es Zweifel am Residentenstatus gibt, also der Verdacht besteht, der Halter wäre doch Resident, trotz deutschen Papieren und Adresse.
Ansonsten, deutsches Kennzeichen und deutscher Halter mit deutscher Adresse ist unverdächtig und man wird nicht einmal die Vollmacht erwarten.
 
da es sich im Gesetzestext nur um ISV

Das ist richtig, aber wie soll der Beamte bei einer Kontrolle feststellen, dass das Fahrzeug wirklich nur zu Urlaubszwecken einen sehr begrenzten Zeitraum im Lande ist.

Wie gesagt: bei dem Fall ist kein Resident o.ä. im Spiel!

NB: Irgendwo in meinen Kopf spuckt, dass ich diese Art der Einschränkung (keine Vollmacht) wo gelesen habe...aber ich finde sie nicht mehr (weder im Internet noch im Kopf:weep:). Das von Dieser Link ist leider nicht mehr erreichbar


Aber vergessen wir es.....es gibt wichtigeres im Leben.
 
Sehe ich auch so.
Auf der Straße wird das nur ein Thema, wenn der Beamte den Verdacht hat, dass er einen Residenten mit ausländischen Kennzeichen vor sich hat, der vorgibt, Tourist zu sein.
Dann wird er die Papiere einziehen, ein Recibo schreiben und darum bitten, in den nächsten Tagen die Situation auf der Wache abzuklären. In der Zwischenzeit wird über den Zoll etc. nach weiteren Indizien gesucht. Hatten wir oft bei den ( jüngeren) Natos in Oeiras, die in Der Ferienzeit mit "Vatters" Wohnmobil im Lande unterwegs waren.
 
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