Deshalb habe ich mich nochmals schlau gemacht und versucht, im Netz kompetente und ausführliche Antworten zu bekommen.
Es hat sich seit meiner letzten gründlichen Recherche nichts geändert. Vollstrecken in Deutschland kann nur das
Bundesamt für Justiz. Inkassounternehmen, auch deutsche, sind dazu nicht befugt. Sollte ein Schufaeintrag erfolgt sein, kann dieser mit Erfolg gelöscht werden und die eintragende Firma wegen Missbrauch belangt werden.
siehe auch
hier beim ADAC
ausführlicher abgehandelt bei
Dr. Dittmann-Hartmann
Es muss demnach definitiv nicht auf Schreiben von Inkassounternehmen geantwortet werden schon gar nicht, wenn es kein Einschreiben ist; falls ein Verfahren vom Bundesamt für Justiz eingeleitet wird, so ist dem zu widersprechen bzw. zu bezahlen. Vorher aber nicht.
Wer die Forderung des Inkassobüros bezahlt, der hat künftig seine Ruhe, auch bei weiteren Besuchen in Portugal.
Wird nicht bezahlt: weil als Voraussetzung zur Vollstreckbarkeit z. B. fehlt, daß vorher von der Betreiberfirma die Forderung auf deutsch eingefordert und begründet hätte werden müssen (per Einschreiben) mit der Möglichkeit des Widerspruches. Das unterbleibt jedoch. Der vermeintlich einfachere Weg über ein Inkassounternehmen stellt somit rechtlich keine durchsetzbare Forderung dar.
Das gilt besonders für Länder, die explizit Halterhaftung haben, zu denen auch Spanien und Portugal gehört, weil dem Fahrer keine Möglichkeit des Einspruches gegeben wurde und nun der Halter pauschal in Haftung genommen werden soll, was mit dem deutschen Recht nicht vereinbar ist.
Anders ist es z. B. mit Forderungen aus Italien und Österreich. Die brauchen zum Vollstrecken kein Bundesamt für Justiz sondern haben extra Verträge innerhalb der Länder auf Gegenseitigkeit abgeschlossen. Da ist man gut beraten, die Forderung zu begleichen.
Ebenfalls kann es zu Problemen kommen, wenn bei einer Kontrolle in Portugal eine Mautzahlung als offen der kontrollierten Person zugeordnet ist. Dann wird sofort kassiert.