Können Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auch in Portugal bezogen werden?
Grundsätzlich müssen die Pflegebedürftigen in Deutschland gesetzlich versichert bleiben. Also immer vorausgesetzt, die Versicherung kann bestehen bleiben.

In welchem Fall kann die Versicherung nicht bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bestehen bleiben?
Das ist dann der Fall, wenn jemand neben der deutschen Rente, auch eine Rente aus dem portugiesischen Rentensystem bezieht. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes ins EU-Ausland wird immer zuerst die Möglichkeit des Verbleibs in der gesetzlichen Krankenversicherung geprüft. Hierzu wird unter anderem abgefragt, ob bereits eine Rente bezogen wird. Sollte neben einer deutschen Rente auch eine Rente aus dem Ausland bezogen werden, ist davon auszugehen, dass die Versicherung in Deutschland nicht bestehen bleibt. Die Höhe dieser Rente ist hierbei nicht ausschlaggebend.​

Angenommen ich beziehe eine einzige Rente aus Deutschland: Wie kann ich Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen?
Wenn Sie bereits Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind, können Sie den Export der Leistung in das Ausland beantragen. Wenn Sie erst nach Verzug in das Ausland der Hilfe bedürfen, haben Sie die Möglichkeit, einen ersten Antrag auf Pflegeleistungen aus dem Ausland zu stellen.​

Wer prüft im Ausland, ob und wie weit jemand pflegebedürftig ist?
Die sog. „Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)“ ist auch im Ausland möglich. Der MDK beauftragt entweder Personen vor Ort, mit denen er entsprechende Verträge unterhält oder es reist ein/e Gutachter/in ins Ausland und nimmt die Begutachtung zur Einstufung vor. Gleiches gilt bei Beantragung einer Höherstufung.​

Was ist, wenn der Pflegebedürftige zu Hause bleibt und von den Angehörigen betreut wird?
Wenn die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst übernommen und dafür Pflegegeld bezogen wird, ist man verpflichtet, einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen. Auch im Ausland ist der Nachweis eines Beratungsbesuches erforderlich und möglich. In Deutschland wird dies über die zugelassenen Pflegedienste sichergestellt. Im Ausland kann das auch der Hausarzt oder eine anerkannte Pflegefachkraft bestätigen.

Welche Leistungen haben pflegebedürftige Versicherte, die sich in Portugal aufhalten?
Sie haben Anspruch auf Pflegegeld (nur Geldleistungen für die Hausbetreuung), Kombinationspflegegeld (eine Mischung aus Geldleistungen und Sachleistungen), Verhinderungspflege (nach § 39 SGB XI übernimmt die Pflegekasse für eine Ersatzpflege, die für eine wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder anderen Gründen an der Pflege gehinderten Pflegeperson die Pflege durchführt, die Kosten für längstens 42 Tage und bis zu 1.612,00 € je Kalenderjahr.), sowie Pflegeunterstützungsgeld (der Anspruch ist auf 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigem beschränkt). Außerdem werden die Sozialversicherungsbeiträge der Pflegeperson übernommen. Für die Pflegepersonen von Pflegebedürftigen in EU-/EWR-Staaten können RV-Beiträge gezahlt werden, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. In Portugal beispielweise stellt der Sozialversicherungsträger seinen Bürgern weder Sachleistungen noch Geldleistungen im Fall der Pflege zur Verfügung. In Spanien gibt es dagegen sowohl Geldleistungen, als auch Sachleistungen.​

Wie wird die Leistungshöhe berechnet?
Die Höhe des Pflegegeldes, das ins Ausland exportiert wird, ergibt sich aus dem festgestellten Pflegegrad. Bei Aufnahme in einer vollstationären Pflegeeinrichtung kann nur das Pflegegeld entsprechend des festgestellten Pflegegrades gezahlt werden. Beispiel: Nehmen wir mal an, Sie würden in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden und müssten dort für diese Leistung 2.000€ bezahlen. Dann würden Sie nur das monatliche Pflegegeld entsprechend des festgelegten Pflegegrades bezahlt bekommen. Den Rest der verursachten Kosten müssten Sie selbst übernehmen.​

Kann man auch Pflegesachleistungen im Ausland bekommen?
Wer im Ausland lebt und pflegebedürftig ist, hat im Prinzip keinen Anspruch auf deutsche Pflegesachleistungen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte. Pflegesachleistungen können allerdings auch vom Träger des Aufenthaltslandes gewährt werden, allerdings wird in diesem Fall die Auszahlung des Pflegegeldes eingestellt.​

Quelle: La Guía