Antwort: Nein

Die Zuständige Behörde für die Prüfung und die Durchführung der Vollstreckung ist in Deutschland ausschließlich das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn.

rechtliche Voraussetzungen für eine Vollstreckung:

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  • Es muss ein Betrag von mindestens 70 Euro sein (Geldstrafe plus Verfahrenskosten) das wird durch die hohen Strafgebühren fast immer erreicht.
  • Der Verstoß muss vorher schriftlich in einer verständlichen Sprache eingefordert worden sein (also auf deutsch)
  • Die einzutreibende Summe verbleibt grundsätzlich in Deutschland und geht nicht nach Portugal.
  • Die in Portugal praktizierte generelle Haftung des Fahrzeughalters gilt in Deutschland nicht
  • Beruft man sich darauf, dass man nicht der Fahrer war, so muss das bereits vorher in Portugal geschehen und wegen der dort geltenden Halterhaftung abgelehnt worden sein. Es muss Ihnen bereits in Portugal die Möglichkeit der Einrede gegeben worden sein, z. B. dass Sie nicht der Fahrer waren. Das unterbleibt in der Regel immer. Somit sind eventuelle Forderungen in Deutschland rechtlich unwirksam.
  • Zahlungsaufforderungen von Inkassobüros sind rechtlich ebenfalls bedeutungslos und können demnach getrost ignoriert werden, egal wie "böse" die Aufforderung ist. Es wird z. B. gerne Druck aufgebaut mit der Drohung eines negativen Schufa-Eintrages. Dieser Eintrag wäre jedoch rechtlich nicht einwandfrei und könnte mit einer Missbrauchsmeldung bei der Schufa sofort wieder gelöscht werden mit gravierenden Folgen für den Einreicher. Deshalb finden solche Einträge erst gar nicht statt, weil das die Inkasso-Firmen natürlich wissen.
  • Nur die offiziellen Zahlungsaufforderungen vom Bundesamt für Justiz sind vollstreckbar und die gibt es aus o.g. Gründen bisher nicht